Asbest

Asbest gehört nach § 15a Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu den besonders gefährlichen, eindeutig krebserzeugenden Gefahrstoffen und ist daher mit einem grundsätzlichen Expositionsverbot belegt. Davon ausgenommen sind lediglich Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an Einrichtungen, die noch asbesthaltige Materialien enthalten. Der aufgrund seiner besonderen technischen Eigenschaften bis zum endgültigen Verwendungsverbot im Jahr 1993 in zahlreichen Bauprodukten enthaltene Schadstoff wird heute weitgehend durch asbestfreie Erzeugnisse ersetzt.

Bei Asbest handelt es sich um natürlich vorkommende, aus einzelnen Fasern aufgebaute silikatische Mineralien. Die Fasern sind chemisch beständig, hitze- unempfindlich, nicht brennbar und weisen hohe Elastizität und Zugfestigkeit auf. Gerade die im Baugewerbe so hoch geschätzte Beständigkeit der Asbestfaser birgt das hohe gesundheitliche Risiko, das mit ungeschütztem Kontakt zu asbesthaltigen Baustoffen verbunden sein kann. Einmal in den menschlichen Organismus aufgenommen, kann die Faser nicht mehr verrotten (Biopersistenz). Erschwerend kommt hinzu, dass sich die Asbestfaser üblicherweise in Längsrichtung teilt, so dass die einzelne Faser tendenziell immer länger und dünner wird. Ist eine Faserstruktur länger als 0,005 mm und dünner als 0,003 mm und das Verhältnis von Länge zu Durchmesser größer als 3 zu 1, wird sie von der Weltgesundheitsorganisation als lungengänige, sogenannte WHO-Faser eingestuft, die luftgebunden transportiert, vom Menschen über die Atemwege aufgenommen wird und nachweislich Krebs verursachen kann. Da Faserstäube lange Zeit in der Raumluft schweben können, ohne zu Boden zu sinken und die Fasern mit bloßem Auge nicht zu erkennen sind, wird ihr Gefährdungspotenzial oft unterschätzt. Als Faserstäube werden luftgetragene Partikel aus anorganischen oder organischen Stoffen bezeichnet, die eine längliche Geometrie aufweisen.

Asbestfasern unter dem Rasterelektronenmikroskop (REM) bei 2500-facher Vergrößerung

Risiko: Abbruch ohne Schadstoffgutachten

Häufig lassen Bauherren oder deren Handlungsbevollmächtigte keine Schadstofferkundung durchführen und kein Schadstoffgutachten erstellen. Dies geschieht entweder aus Unwissenheit oder um Kosten zu sparen. Im Rahmen der Ausschreibung muss der Bauherr oder dessen Handlungsbevollmächtigter die ausführenden Tätigkeiten sowie die Gefahrstoffe und die davon ausgehenden Gefährdungen beschreiben. Jener ist gemäß §7 der Gefahrstoffverordnung zur Gefahrstoffermittlung und Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Eine schriftliche Dokumentation darüber ist der zuständigen Arbeitsschutzbehörde gemäß §19 auf Verlangen vorzulegen. Geschieht dies nicht, ist die Behörde gemäß §20 befugt, umgehend einen Baustillstand in den betroffenen Arbeitsbereichen anzuordnen.

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